Schlagworte zur Gesundheit
des Universitätsklinikums
Carl Gustav Carus

Datenschutz

Der Datenschutz im Sinne des Patienten beginnt mit der Schweigepflicht des Arztes, die historisch auf den Eid des Hippokrates zurückgeht. Heute ist die Schweigepflicht in den Berufsordnungen der Ärztekammern genau geregelt: Der Arzt darf selbst Ehegatten und Kindern nur in Not- und Ausnahmefällen Auskünfte über Patienten geben. Datenschutz ist für alle Beschäftigten des Klinikums, aber auch bei der Aufbewahrung der Patientenakten oberstes Gebot ( Dokumentationspflicht ). Über eine Patientenverfügung können Kranke die Personen benennen, die Auskünfte von den Ärzten einholen dürfen.